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§ 68 TSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.6.1949

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 122/1949

§ 68. Zuständigkeit.

Die Untersuchung und Bestrafung steht hinsichtlich der in den §§ 63 und 64 bezeichneten strafbaren Handlungen den Bezirksverwaltungsbehörden, hinsichtlich der in den §§ 65 bis 67 bezeichneten strafbaren Handlungen den Gerichten zu.

Die Vorschriften der §§ 63 und 64 sind nicht anzuwenden, wenn die Tat eine von den Gerichten zu verfolgende, strafbare Handlung begründet.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 122/1949

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129087

alte Dokumentnummer

N8190929338L

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