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§ 45b TSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.5.1978

Psittakose

§ 45b.

(1) Als Papageien und Sittiche sind alle Vögel der im zoologischen System zur Ordnung Psittaciformes gehörenden Arten anzusehen.

(2) Der Besitzer hat die unter Sperre (§ 24) stehenden Vögel (Abs. 1) einer in der Regel 30- bis 45tägigen Behandlung nach Weisung der Bezirksverwaltungsbehörde auf seine Kosten zu unterziehen, wenn er nicht die Tötung des Bestandes vorzieht.

(3) Der Erfolg der Behandlung ist durch entsprechende mikrobiologische Untersuchungen, vor allem von Kotproben, zu kontrollieren, die frühestens fünf Tage nach Beendigung der Behandlung zu entnehmen sind. Ist bei der Kontrolle der Krankheitserreger noch nachweisbar, so ist die Behandlung fortzusetzen, wenn der Besitzer nicht die Tötung der Tiere vorzieht.

(4) Zur Feststellung des Vorliegens von Infektionen mit dem Erreger der Psittakose hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei Verdacht Revisionen in Ziergeflügelbeständen vorzunehmen.

(5) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betreffend Psittakose bei Papageien und Sittichen auch auf andere Vogelarten auszudehnen, wenn dies im Interesse der Seuchentilgung und des Schutzes der menschlichen Gesundheit erforderlich ist.

(6) Als ansteckungsverdächtig gelten Papageien und Sittiche, die innerhalb der letzten 40 Tage durch Unterbringung in nicht abgesonderten Räumen oder beim Transport mit kranken Papageien oder Sittichen in Berührung gekommen sind.

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129060

alte Dokumentnummer

N8190929311L