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§ 45 TSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.6.1949

§ 45. Geflügelcholera.

Bei vereinzeltem Auftreten der Geflügelcholera in einer von dieser Seuche sonst freien Gegend kann von der Bezirksverwaltungsbehörde die Tötung der seuchenkranken und verdächtigen Tiere dann angeordnet werden, wenn anzunehmen ist, daß hiedurch die Seuche aller Voraussicht nach schleunigst getilgt werden wird.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129058

alte Dokumentnummer

N8190929309L