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§ 39 TSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1910

§ 39.

Räude der Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel.

Mit der Räude behaftete und dieser Seuche verdächtige Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel sind der tierärztlichen Behandlung zu unterziehen.

Im hohen Grade räudige, vom Tierarzte als unheilbar erklärte Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel sind zu töten.

Die Bestimmung des zweiten Absatzes ist auch auf Hunde und Katzen anzuwenden.

Das an Räude verendete Wild ist im Sinne dieses Gesetzes mit aller Beschleunigung zu beseitigen.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129049

alte Dokumentnummer

N8190929300L