§ 38.
Bläschenausschlag der Pferde.
Mit dem Bläschenausschlag an den Geschlechtsteilen behaftete seuchen- und ansteckungsverdächtige Pferde sind während der Dauer der Seuche, beziehungsweise solange, als der Verdacht nicht behoben wird, zum Belegen nicht zuzulassen.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017
Gesetzesnummer
10010172
Dokumentnummer
NOR12129048
alte Dokumentnummer
N8190929299L