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§ 38 TSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.6.1949

§ 38.

Bläschenausschlag der Pferde.

Mit dem Bläschenausschlag an den Geschlechtsteilen behaftete seuchen- und ansteckungsverdächtige Pferde sind während der Dauer der Seuche, beziehungsweise solange, als der Verdacht nicht behoben wird, zum Belegen nicht zuzulassen.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129048

alte Dokumentnummer

N8190929299L