§ 36.
Das Schlachten pockenkranker Schafe zum Zwecke des Fleischgenusses ist verboten.
Die Kadaver gefallener oder getöteter pockenkranker Schafe sind mit Haut und Wolle womöglich durch Verbrennen unschädlich zu beseitigen. (§ 24, Punkt 8.)
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017
Gesetzesnummer
10010172
Dokumentnummer
NOR12129046
alte Dokumentnummer
N8190929297L