§ 29.
Heilung.
Die Heilung kranker Tiere zu veranlassen, bleibt, sofern eine tierärztliche Behandlung nicht behördlich angeordnet und überhaupt zulässig ist, dem Ermessen des Tierbesitzers überlassen. Heilversuche an kranken und verdächtigen Tieren (§ 1, letzter Absatz, und § 16) dürfen jedoch nur von Tierärzten vorgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Gesetzesnummer
10010172
Dokumentnummer
NOR12129038
alte Dokumentnummer
N8190929289L
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