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§ 29 TSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1910

§ 29.

Heilung.

Die Heilung kranker Tiere zu veranlassen, bleibt, sofern eine tierärztliche Behandlung nicht behördlich angeordnet und überhaupt zulässig ist, dem Ermessen des Tierbesitzers überlassen. Heilversuche an kranken und verdächtigen Tieren (§ 1, letzter Absatz, und § 16) dürfen jedoch nur von Tierärzten vorgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129038

alte Dokumentnummer

N8190929289L