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§ 25 TSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.3.1974

§ 25.

Wenn es im Interesse einer raschen Tilgung einer Seuche geboten ist, ist die Tötung seuchenkranker oder verdächtiger Tiere des Gehöftes, in dem die Seuche aufgetreten ist, anzuordnen.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129033

alte Dokumentnummer

N8190929284L