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§ 22 TSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.3.1974

Vorkehrungen bei Seuchenverdacht.

§ 22.

(1) Der Tierhalter hat dafür zu sorgen, daß die behördlich angeordnete Behandlung des Tieres durchgeführt wird.

(2) Der Eigentümer des Tieres hat die behördlich angeordnete Untersuchung des Tieres einschließlich diagnostischer Eingriffe, die Entnahme von Untersuchungsmaterial und die behördlich angeordnete Verbringung von Tieren zum Zwecke der Tötung sowie deren Tötung zu dulden.

(3) Der Tierhalter hat den mit der Durchführung von Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz befaßten behördlichen Organen jede notwendige Hilfe zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129030

alte Dokumentnummer

N8190929281L