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§ 20 TSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Vorläufige Vorkehrungen des Gemeindevorstehers.

§ 20.

(1) Der Bürgermeister hat über den gesamten Tierbestand, das Gehöft oder die Weidefläche, wo sich der Verdachtsfall ereignet hat, eine vorläufige Sperre zu verhängen. Die Verhängung der vorläufigen Sperre ist mittels Bescheides zu erlassen. Der Bescheid hat zu enthalten:

  1. a) das Gebot, das Betreten des Stalles durch fremde Personen zu verhindern;
  2. b) das Verbot der Einbringung weiterer Tiere;
  3. c) das Verbot der Verbringung von Tieren aus dem Gehöft oder von der Weidefläche oder gegebenenfalls das Gebot unverzüglich Maßnahmen hinsichtlich der Haltung zu setzen, die einen Kontakt zu anderen Tieren der für die jeweilige Seuche empfänglichen Arten ausschließen;
  4. d) das Gebot der gesicherten Verwahrung von Tierkadavern;
  5. e) das Verbot, tierische Produkte jeglicher Art, Streu, Futtermittel oder Dünger aus dem Gehöft oder von der Weidefläche zu verbringen;
  6. f) das Gebot der Desinfektion vor dem Betreten und nach dem Verlassen des Stalles;
  7. g) das Verbot, Tötungen von Tieren einer Tiergattung, auf die sich der Seuchenverdacht bezieht, ohne Zustimmung und ohne Aufsicht eines Tierarztes durchzuführen;
  8. h) die Feststellung des vom Verbot nach lit. c erfaßten Tierbestandes nach Art und Zahl.

(2) Im Falle des Verdachtes der Maul- und Klauenseuche oder der hochpathogenen Form der Geflügelpest kann der Bescheid ferner enthalten:

  1. a) das Verbot, das Gehöft ohne Genehmigung der Behörde zu verlassen;
  2. b) das Gebot, das Betreten des Gehöftes oder der Weide durch fremde Personen zu verhindern;
  3. c) die namentliche Anführung der vom Verbot nach lit. a erfassten Personen.

(3) Stallungen, Gehöfte oder Weiden, auf die sich die Gebote nach Abs. 1 lit. a oder Abs. 2 lit. b beziehen, dürfen von fremden Personen nicht betreten werden. Dieses Verbot gilt nicht für

  1. a) Personen, die Maßnahmen dieses Bundesgesetzes durchzuführen oder andere unaufschiebbare Aufgaben der Hoheitsverwaltung zu erfüllen haben;
  2. b) Personen, die als Tierärzte, Ärzte, Krankenpflegepersonen, Hebammen, Seelsorger, Leichenbestatter oder die im Rahmen eines Feuerwehr- oder eines anderen Einsatzes zur Abwehr von Katastrophen tätig sind.

(4) Die im Abs. 3 lit. a und b genannten Personen haben sich vor Verlassen der Stallungen, Gehöfte oder Weiden einer Desinfektion zu unterziehen.

(5) Wird der Verdacht nicht bestätigt, ist der Bescheid unverzüglich aufzuheben.

Schlagworte

Feuerwehreinsatz

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR40096223

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