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§ 17 TSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Anzeige verdächtiger Erkrankungen, zu beobachtende Vorschriften, Anzeigeprämien

§ 17.

(1) Bei Verdacht einer anzeigepflichtigen Tierseuche haben

  1. a) der zugezogene Tierarzt,
  2. b) der Tierhalter,
  3. c) die vom Tierhalter mit der Obhut und Aufsicht über die Tiere betraute Person,
  4. d) jede Person, der zufolge ihres Berufes die Erkennung von Anzeichen des Verdachtes auf eine anzeigepflichtige Tierseuche zumutbar ist,

(2) Die Anzeigepflicht der unter lit. c angeführten Personen besteht nur dann, wenn der Tierhalter der Verpflichtung nicht nachkommen kann. Die Anzeigepflicht der unter lit. b und c angeführten Personen entfällt, sobald sie einen Tierarzt zugezogen haben.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 746/1988.)

(4) Die nach Abs. 1 zur Entgegennahme der Anzeige berufenen Stellen sind verpflichtet, auch mündliche und telefonische Anzeigen entgegenzunehmen.

(5) Der Bürgermeister hat die ihm erstattete Anzeige (Abs. 1) und die daraufhin von ihm getroffenen Verfügungen unverzüglich und auf kürzestem Wege der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben. Polizeidienststelle haben die an sie erstatteten Anzeigen unverzüglich und auf kürzestem Wege sowohl an den Bürgermeister als auch an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2022

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR40139155