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§ 6b ApoG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.2024

Verschwiegenheit

§ 6b.

(1) Alle in der Apotheke tätigen Personen sind auch über das Ende ihrer Tätigkeit hinaus zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn

  1. 1. eine zulässige Datenübermittlung gemäß § 6a Abs. 2 vorliegt, oder
  2. 2. Durchbrechungen der Verschwiegenheit gesetzlich vorgesehen sind, oder
  3. 3. die betroffene Person die in der Apotheke tätigen Personen von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden hat, oder
  4. 4. die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen
  1. a) der öffentlichen Gesundheitspflege, oder
  2. b) der Rechtspflege, oder
  3. c) von einwilligungsunfähigen Personen im Zusammenhang mit der Bereitstellung der für die Behandlungskontinuität unerlässlichen Eckdaten gegenüber den mit der Pflege betrauten Personen

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR40260798