Verfahren zur Verlegung einer Apotheke
§ 52.
(1) Für das Verfahren zur Verlegung innerhalb des Standortes gelten die §§ 48 und 51 mit der Maßgabe, dass
- 1. der Antrag innerhalb von 14 Tagen auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen ist,
- 2. die Einspruchsfrist vier Wochen beträgt, und
- 3. sich Einsprüche und Rechtsmittel der Personen gemäß § 48 Abs. 2 darauf beschränken, ob die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 vorliegen.
- Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt.
(2) Für Verfahren zur Verlegung an einen anderen oder erweiterten Standort gelten die §§ 46 Abs. 3 und 48 bis 51.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Gesetzesnummer
10010169
Dokumentnummer
NOR40260783
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