Fünfter Abschnitt.
Behörden und Verfahren. Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde
§ 44.
Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt, sofern nichts anderes bestimmt ist, der Bezirksverwaltungsbehörde.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Gesetzesnummer
10010169
Dokumentnummer
NOR40260776