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§ 37 ApoG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.2024

Verantwortlicher Leiter

§ 37.

(1) Der Betrieb einer Anstaltsapotheke darf nur durch einen verantwortlichen Leiter ausgeübt werden, dessen Bestellung der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer unterliegt.

(2) Die Verpachtung einer Anstaltsapotheke ist unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR40260771