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§ 20a Apothekengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1985

Vorläufige Enthebung von der Leitung bei Verdacht einer strafbaren Handlung

§ 20a.

(1) Wenn die Verläßlichkeit des Konzessionsinhabers, Pächters oder verantwortlichen Leiters wegen Verdachtes einer strafbaren Handlung beeinträchtigt erscheint, so hat die Behörde den Betreffenden unverzüglich von der Leitung der Apotheke vorläufig zu entheben. Vor der Enthebung ist die Österreichische Apothekerkammer zu hören.

(2) § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.