Beschränkung der Übertragung
§ 16.
Eine öffentliche Apotheke darf durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden nur auf andere übertragen werden, sofern sie mindestens fünf Jahre betrieben wurde oder gemäß § 15 fortbetrieben wird.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Gesetzesnummer
10010169
Dokumentnummer
NOR40260758
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