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§ 13 ApoG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.2024

Betriebspflicht

§ 13.

(1) Der Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter (§§ 17a und 17b) einer öffentlichen Apotheke hat den Betrieb der Apotheke ununterbrochen aufrecht zu erhalten. Dies gilt auch für Dritte im Fall der Übernahme einer Apotheke.

(2) Beabsichtigt der Konzessionsinhaber, Pächter oder verantwortliche Leiter die Stilllegung des Betriebs, hat er dies mindestens zwei Monate vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(3) Wird die Stilllegung des Betriebs nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt, kann die Bezirksverwaltungsbehörde zur Aufrechterhaltung der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung von Amts wegen den Betrieb längstens bis zur Erreichung der Anzeigefrist gemäß Abs. 2 einem verantwortlichen Leiter übertragen. Dies gilt auch, wenn der Betrieb entgegen Abs. 1 unterbrochen wird, bis zur Wiederaufnahme durch den Berechtigten.

(4) Die Entlohnung des verantwortlichen Leiters gemäß Abs. 3 wird von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer festgesetzt. Der Betrieb erfolgt auf Kosten des Konzessionsinhabers, Pächters, Fortbetriebsberechtigten gemäß § 15 Abs. 2 oder 3, der Verlassenschaft gemäß § 15 Abs. 5 oder der Insolvenzmasse gemäß § 15 Abs. 6.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR40260755