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§ 11 ApoG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.2024

Taxe für die Konzessionserteilung

§ 11.

(1) Für die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke hat der Konzessionsinhaber mit Rechtskraft der Konzessionserteilung eine Taxe an die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich zu entrichten. Wurde gegen die Konzessionserteilung ein außerordentliches Rechtsmittel an den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof erhoben, ist die Taxe mit Inbetriebnahme der Apotheke, spätestens jedoch mit Beendigung des Verfahrens zu entrichten.

(2) Die Taxe beträgt für die Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer

  1. 1. neu zu errichtenden Apotheke 25 vH,
  2. 2. bestehenden öffentlichen Apotheke 50 vH
  1. der für einen angestellten Apotheker im Volldienst zu entrichtenden Gehaltskassenumlage (§ 9 des Gehaltskassengesetzes 2002, BGBl. I Nr. 154/2001).

(3) Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich hat die Taxe ihrer Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtung (§ 1 Abs. 2 Z 5 des Gehaltskassengesetzes 2002) zuzuführen. Sie ist für die Versorgung der pharmazeutischen Fachkräfte und ihrer Hinterbliebenen zu verwenden.

Schlagworte

Wohlfahrtseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR40260753

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