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§ 9 Reichssanitätsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.6.1870

§ 9

Am Sitze jeder politischen Landesbehörde wird ein Landessanitätsrath eingesetzt und werden die Stellen eines Landessanitätsreferenten, sowie eines Landesthierarztes systemisirt. Außerdem wird nach Bedarf ein ärztliches Hilfspersonale zugewiesen.

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