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§ 7 BStelle Sektenfragen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1998

Aufsichtsrecht

§ 7

(1) Die Bundesstelle für Sektenfragen unterliegt hinsichtlich der Besorgung ihrer Aufgaben (§ 4) der Aufsicht durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie. Diese Aufsicht umfaßt die Sorge für die Rechtmäßigkeit der Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben sowie die Kontrolle der Gebarung der Bundesstelle für Sektenfragen.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat Entscheidungen des Geschäftsführers aufzuheben, wenn diese in Widerspruch zu der geltenden Rechtsordnung stehen, der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz zuwiderlaufen oder wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar sind.

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