Besondere Berichtslegungspflichten
§ 10.
(1) Die Bundesstelle für Sektenfragen hat die von ihr wahrgenommenen Dokumentations- und Informationsfälle in einem zusammengefassten Bericht, der keine personenbezogenen Daten natürlicher Personen enthält, halbjährlich dem Bundeskanzler vorzulegen.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat dem Nationalrat jährlich einen Bericht über die Tätigkeit der Bundesstelle für Sektenfragen zu erstatten.
Schlagworte
Dokumentationsfall
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018
Gesetzesnummer
10010108
Dokumentnummer
NOR40202082
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