Koordinationsbestimmung
§ 11b.
Die Bundesminister haben, soweit in ihrem Wirkungsbereich die Stellung oder die Rechte der Kirchen und Religionsgesellschaften oder die Rechtspersönlichkeit der religiösen Bekenntnisgemeinschaften berührt sind, den mit Angelegenheiten des Kultus betrauten Bundesminister zu informieren und anzuhören. Entgegenstehende Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Gesetzesnummer
10010098
Dokumentnummer
NOR40235949
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