Datenverarbeitung
§ 4b.
(1) Die gemäß § 2 Abs. 1 zuständige Bundesministerin bzw. der gemäß § 2 Abs. 1 zuständige Bundesminister, sowie die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport insbesondere im Rahmen der Aufgaben des Beirats (§ 3) und der Kommission für Provenienzforschung (§ 4a) sind jeweils ermächtigt, personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten der von diesem Bundesgesetz oder im Zusammenhang mit der jeweiligen Rückgabe von Kunstgegenständen und sonstigem beweglichen Kulturgut betroffenen Personen zum Zweck der Erfüllung der ihnen durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben sowie zum Zweck der Rückgabe von Kunstgegenständen und sonstigem beweglichen Kulturgut, erforderlichenfalls zu verarbeiten. Zum Zweck der Erfüllung der ihnen durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben sind die Organe gemäß dem ersten Satz ermächtigt, von Behörden und sonstigen Einrichtungen, die Daten verarbeiten, die zur Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind, Daten anzufordern. Die Behörden und sonstigen Einrichtungen dürfen diese Daten auch in Form von Unterlagen, die personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im für diese Zwecke erforderlichen Ausmaß enthalten, übermitteln bzw. Zugang zu diesen gestatten. Dabei sind etwaige weitere Übermittlungsvoraussetzungen sowie besondere gesetzliche Bestimmungen zu beachten.
(2) Die Organe gemäß Abs. 1 sind ermächtigt, personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten zum Zweck der Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben sowie zum Zweck der Rückgabe von Kunstgegenständen und sonstigem beweglichen Kulturgut erforderlichenfalls an Dritte sowie einander zu übermitteln. Die Organe gemäß Abs. 1 können den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus als Sachverständigen beiziehen und zu den Zwecken gemäß dem ersten Satz Einsicht in die beim Nationalfonds befindlichen Unterlagen nehmen. Zu den Zwecken gemäß dem ersten Satz ist der Nationalfonds ermächtigt, personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten zu übermitteln bzw. Zugang zu ihnen zu gestatten. Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen jeweils nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß übermittelt werden.
(3) Bei den nach diesem Paragraphen verarbeiteten Daten handelt es sich um Archivalien gemäß § 25 Denkmalschutzgesetz – DMSG, BGBl. Nr. 533/1923.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2023
Gesetzesnummer
10010094
Dokumentnummer
NOR40257208
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