Ausnahmen vom Denkmalschutzgesetz
§ 4
(1) Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923 in der jeweils geltenden Fassung, über die freiwillige Veräußerung und die Verbringung ins Ausland finden auf Gegenstände, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übereignet werden, auf die Dauer von 25 Jahren nach Übereignung keine Anwendung.
(2) Bewegliches Kulturgut, das auf Grund eines Landesgesetzes oder auf Grund eines sonstigen Beschlusses eines Organs einer Gebietskörperschaft unter diesem Bundesgesetz gleichzuhaltenden Voraussetzungen übereignet wird, fällt unter die Ausnahmen vom Denkmalschutzgesetz gemäß Abs. 1, wenn das zur Übereignung zuständige Organ der Gebietskörperschaft die Übereignung dem Bundesdenkmalamt anzeigt und dieses nicht binnen sechs Wochen nach Einlangen der Anzeige durch Bescheid die Bewilligungen der freiwilligen Veräußerung gemäß § 6 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 in der jeweils geltenden Fassung, und der Ausfuhr gemäß § 17 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 in der jeweils geltenden Fassung, verweigert.
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