Abschlußprüfung
§ 14.
(1) Die Abschlußprüfer haben alle zwei Jahre im Rahmen der Abschlußprüfung die Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen. Die Beurteilung künstlerischer Entscheidungen steht ihnen nicht zu.
(2) Die Abschlußprüfer sind spätestens alle sechs Jahre zu wechseln.
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