§ 7.
Unter höheren Schulen im Sinne dieser Verordnung sind die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes sowie die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten im Sinne des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021
Gesetzesnummer
10010067
Dokumentnummer
NOR12127320
alte Dokumentnummer
N7199810358O
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