Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften
§ 11a
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften
§ 11a
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.