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§ 65 SchUG-BKV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Klassenbücher

§ 65.

(1) An jeder Schule ist für jede Klasse ein Klassenbuch zu führen. Das Klassenbuch dient dazu, zur Sicherstellung und zum Nachweis der Ordnungsgemäßheit des Unterrichts Vorgänge zu dokumentieren, die im Zusammenhang mit der Organisation und der Durchführung von Unterricht stehen.

(2) Klassenbücher haben Aufzeichnungen zu enthalten insbesondere über:

  1. 1. Schule, Schulart, Schulstandort, Schuljahr, Klasse bzw. Jahrgang, Schulformkennzahl,
  2. 2. Namen der Studierenden,
  3. 3. Module (Stundenplan),
  4. 4. Namen der unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer,
  5. 5. Termine für Schularbeiten und Tests,
  6. 6. Anmerkungen zu den einzelnen Unterrichtsstunden: Beginn und Ende der Unterrichtsstunde, behandelter Lehrstoff, durchgeführte Prüfungen, besondere Vorkommnisse wie zB Abweichungen vom Stundenplan (Stundentausch, Supplierung, Entfall, Schulveranstaltungen ua.),
  7. 7. Anmerkungen zu den einzelnen Studierenden: Fernbleiben, Aufgaben und Funktionen, besondere Vorkommnisse ua.

(3) Klassenbücher sind gesichert und vor dem Zugriff anderer Personen als dem an der Schule tätigen Lehr- und Verwaltungspersonal geschützt zu verwahren. Sie können statt in Schriftform auch elektronisch geführt werden, wobei das Einräumen von Abfrageberechtigungen und das Schaffen von Einsichts- oder Zugriffsmöglichkeiten für andere Personen als dem an der Schule tätigen Lehr- und Verwaltungspersonal sowie Studierende nicht zulässig sind. Für Studierende darf ein Personenbezug nur hinsichtlich der eigenen Person hergestellt werden. Es sind Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Art. 32 der Datenschutz-Grundverordnung zu treffen und es sind die Bestimmungen des § 6 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, über das Datengeheimnis anzuwenden.

(4) Klassenbücher sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen drei Jahre ab dem Ende des letzten Schuljahres der betreffenden Klasse oder des betreffenden Jahrganges an der Schule aufzubewahren.

(5) Klassenbücher von öffentlichen Schulen, die aufgelassen werden, sind von der zuständigen Schulbehörde zur Aufbewahrung zu übernehmen.

(6) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gemäß Abs. 4 sind physische Aufzeichnungen zu vernichten und elektronisch gespeicherte Aufzeichnungen zu löschen.

Schlagworte

Lehrpersonal, Einsichtsmöglichkeit

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR40202559

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