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§ 60 SchUG-BKV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2018

13. ABSCHNITT

Verfahrensbestimmungen Handlungsfähigkeit der oder des minderjährigen Studierenden

§ 60.

In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist die oder der minderjährige Studierende (Aufnahmsbewerberin oder Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidatin oder Prüfungskandidat) zum selbständigen Handeln befugt, sofern sie oder er entscheidungsfähig ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR40212181