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§ 56 SchUG-BKV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2010

Studierendenvertreter

§ 56

(1) Zur Interessenvertretung und zur Mitgestaltung des Schullebens sind an jeder Schule Studierendenvertreter zu bestellen.

(2) Studierendenvertreter sind der Schulsprecher (für alle Angelegenheiten der Schule), vier weitere Studierendenvertreter zur Unterstützung des Schulsprechers und zwei Sprecher der Studierenden im Schulgemeinschaftsausschuss.

(3) Für jeden Studierendenvertreter ist ein Stellvertreter zu wählen.