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§ 52a SchUG-BKV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2018

Bereichsleiter, Bereichsleiterin

§ 52a.

Dem Bereichsleiter oder der Bereichsleiterin obliegt die Leitung des Bereichs nach Maßgabe der Vorgaben der Schulcluster-Leitung und die Wahrnehmung der im Organisationsplan übertragenen Aufgaben im Schulcluster:

  1. 1. Pädagogischer Support (Ansprechpartner) für alle Schulpartner am Standort im akuten Krisenmanagement,
  2. 2. Mitarbeit im Qualitätsmanagement- und Qualitätssicherungs-Team des Clusters,
  3. 3. Diensteinteilung bei akuten Absenzen am Standort und
  4. 4. Einführung neuer Lehrpersonen in die verschiedenen Arbeitsbereiche.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR40196906