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§ 3 SchUG-BKV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1997

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 3

Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz sowie in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen erfassen Männer und Frauen gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anderes angeordnet.

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