zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 14
Zulassung zur Prüfung
§ 36.
(1) Zur Ablegung der Hauptprüfung sind alle Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen berechtigt,
- 1. die alle Pflichtgegenständen entsprechenden Module erfolgreich abgeschlossen haben,
- 2. die an allen Verbindlichen Übungen entsprechenden Modulen teilgenommen haben und
- 3. die alle im Lehrplan vorgesehenen Pflichtpraktika und Praktika zurückgelegt haben.
- Die Bestimmungen des § 35 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 bleiben unberührt. An Höheren Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung für Berufstätige müssen im Lehrplan vorgesehene Pflichtpraktika erfolgreich zurückgelegt sein. Der Nachweis über den Erfolg ist durch eine Bestätigung des Kooperationspartners zu erbringen.
(2) Jede Zulassung zum Antreten zur abschließenden Prüfung (einschließlich der Wiederholung von Teilprüfungen) erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin. Bei negativer Beurteilung von schriftlichen Klausurarbeiten ist der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin auf Antrag im selben Prüfungstermin zu zusätzlichen mündlichen Kompensationsprüfungen zuzulassen. Ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von einer Teilprüfung oder von einer Wiederholung einer Teilprüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme des Antrages) führt zu einem Verlust einer Wiederholungsmöglichkeit (§ 40 Abs. 1) bzw. der mündlichen Kompensationsmöglichkeit.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
10010057
Dokumentnummer
NOR40247620
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)