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§ 1 SchUG-BKV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1

Dieses Bundesgesetz gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten in Semester gegliederten Sonderformen der in diesem Bundesgesetz geregelten Schularten.

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