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Artikel 18 Abkommen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1996

Artikel 18

(1) Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander das Vorliegen der innerstaatlichen Voraussetzungen mitgeteilt haben.

(2) Das vorliegende Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.

Geschehen zu Warschau, am 27. Oktober 1995 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und polnischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10010017

Dokumentnummer

NOR12126371

alte Dokumentnummer

N7199657895J

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