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§ 9 Österreich Institut-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.4.1996

§ 9

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  2. 2. hinsichtlich des § 1 Abs. 2 der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
  3. 3. hinsichtlich des § 1 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
  4. 4. hinsichtlich des § 1 Abs. 4 der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Justiz nach ihrem jeweiligen Wirkungsbereich,
  5. 5. hinsichtlich des § 3 Z 3 der jeweils zuständige Bundesminister,
  6. 6. im übrigen der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten

    betraut.

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