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§ 11 SchVV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1995

4. Abschnitt

Schlußbestimmungen Übergangsbestimmung

§ 11

Bereits für das Schuljahr 1995/96 festgelegte Schulveranstaltungen dürfen auch dann durchgeführt werden, wenn diese die in den §§ 5 und 8 vorgesehenen Ausmaße überschreiten und die finanzielle Bedeckung gegeben ist.

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