Artikel 1
Dr. Wilhelm Koprivnikar
Ministerialrat
Leiter der Gewerbesektion
Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten
Stubenring 1, 1011 Wien
Tel.: 711 00/50 24
Wien, am 18. April 1995
GZ.: 32.420/5-III/A/3/95
Sehr geehrter Herr Botschafter,
ich beehre mich, unter Bezugnahme auf die Verhandlungen der gemäß Artikel 6 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen vom 27. November 1989 *1) eingesetzten Expertenkommission vorzuschlagen:
Die Anlage zu Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen wird um das in der Anlage zu dieser Note aufgenommene Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse neuerlich ergänzt.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit diesem Vorschlag einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die am 1. Tage des Monats in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem die beiden Vertragsparteien einander mitteilen, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Notenwechsels erfüllt sind.
Ich darf Ihnen mitteilen, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Notenwechsels auf österreichischer Seite gegeben sind.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Koprivnikar
Seiner Exzellenz
dem Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Philipp Jenninger
Metternichgasse 3
1030 Wien
(Anm.: Es folgt das Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse. Dieses Verzeichnis wird in der Stammfassung, BGBl. Nr. 308/1990, als Anlage 4 dokumentiert.)
Die Geschäftsträgerin a.i.
der Bundesrepublik Deutschland
Wien
Gesandte Uta Mayer-Schalburg
Wien, den 16. Juni 1995
Sehr geehrter Herr Sektionsleiter,
ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 18. April 1995 (GZ.: 32.420/5-III/A/3/95) zu bestätigen, mit der Sie im Namen Ihrer Regierung den Abschluß einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vorschlagen. Ihre Note lautet wie folgt:
„Sehr geehrter Herr Botschafter,
ich beehre mich, ..... (es folgt der weitere Text der
Eröffnungsnote) ..... die Versicherung meiner ausgezeichneten
Hochachtung."
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung mit dem in Ihrer Note enthaltenen Vorschlag einverstanden ist und daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung auch in der Bundesrepublik Deutschland erfüllt sind.
Ihre Note und diese Antwortnote bilden somit eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen, die am ersten Tag des Monats in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem diese Note bei Ihnen eingeht.
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten erhält zur Information einen Durchdruck der Note.
Genehmigen Sie, Herr Sektionsleiter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Mayer-Schalburg
Herrn
Sektionsleiter Ministerialrat
Dr. Wilhelm Koprivnikar
Bundesministerium für wirtschaftliche
Anlegenheiten (Anm.: richtig: Angelegenheiten)
Stubenring 1
1011 Wien
(Anm.: Es folgt das Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse. Dieses Verzeichnis wird in der Stammfassung, BGBl. Nr. 308/1990, als Anlage 4 dokumentiert.)
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 308/1990, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 465/1994
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