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§ 10 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2018

§ 10.

(Grundsatzbestimmung) (1) Mittelschulen und Polytechnische Schulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache haben an solchen Orten zu bestehen, daß möglichst alle Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen bzw. ungarischen Volksgruppe angehören und zum Besuch einer solchen Schule angemeldet werden, diese besuchen können. Voraussetzung für die Errichtung einer solchen Schule ist das Vorhandensein einer für die Schulführung erforderlichen Mindestschülerzahl von angemeldeten Kindern österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe angehören und die Sicherung des Bestandes dieser Schule.

(2) An Mittelschulen und Polytechnischen Schulen, die im Einzugsbereich von gemäß § 7 des Burgenländischen Landesschulgesetzes 1937 über die Regelung des Volksschulwesens im Burgenland geführten zweisprachigen Volksschulen liegen, sind Abteilungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 einzurichten.

(3) Neben den gemäß Abs. 2 festgelegten Schulen sind jene Schulen als für die kroatische oder ungarische Volksgruppe in Betracht kommende Mittelschulen und Polytechnische Schulen festzulegen, bei denen ein nachhaltiger Bedarf an der Befriedigung des im § 1 Abs. 1 festgelegten Rechtsanspruches besteht. Hiebei genügt ein Bedarf an einer Klasse auf jeder Schulstufe für Mittelschulen und Polytechnische Schulen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und einer Abteilung auf jeder Schulstufe für Mittelschulen und Polytechnische Schulen gemäß § 8 Abs. 1 Z 2. Bei der Feststellung des Bedarfes ist davon auszugehen, dass ab der folgenden Anzahl von Anmeldungen geführt werden darf:

  1. 1. eine Klasse ab neun Anmeldungen,
  2. 2. eine Schülergruppe an Mittelschulen ab fünf Anmeldungen.

(4) Die im Schuljahr 1993/94 im Rahmen von Schulversuchen zweisprachig geführten Hauptschulen oder Hauptschulklassen sind weiterhin als Mittelschulen zu führen, sofern die Voraussetzungen der äußeren Organisation (insbesondere der Schülerzahlen) im Wesentlichen jenen des Schulversuches entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2019

Gesetzesnummer

10009948

Dokumentnummer

NOR40212128