ARTIKEL XIV
Artikel 14
INKRAFTTRETEN
Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald der Depositär von drei Signatarstaaten dieses Übereinkommens eine Notifikation erhalten hat, daß die nach ihren innerstaatlichen Gesetzen für die Ratifikation dieses Übereinkommens erforderlichen Formalitäten erfüllt sind.
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