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Artikel 12 Internationales Entwicklungsrechtsinstitut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.3.1994

ARTIKEL XII

Artikel 12

KÜNDIGUNG

Jede Vertragschließende Partei, die dieses Übereinkommen unterzeichnet hat, kann, nach schriftlicher Notifikation ihre Mitgliedschaft an diesem Übereinkommen beenden und aus der Versammlung austreten. Diese Kündigung wird drei Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Depositär die Notifikation erhalten hat.

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