§ 10.
Das Gutachten ist schriftlich abzufassen, vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen und binnen zwei Wochen nach Beschlußfassung der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.
Schlagworte
Beschlussfassung
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2020
Gesetzesnummer
10009918
Dokumentnummer
NOR40223883
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)