Zusammensetzung der Gutachterkommissionen
§ 1.
Die Gutachterkommissionen bestehen entsprechend den Erfordernissen der Geschäftsbereiche aus drei bis zwanzig Mitgliedern und so vielen Ersatzmitgliedern, wie die jeweilige Kommission Mitglieder hat.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2022
Gesetzesnummer
10009918
Dokumentnummer
NOR40246066
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