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§ 10 Wahl der Vertreter der Lehrer in den Schulgemeinschaftsausschuß

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Kandidaten

§ 10

(1) Jeder der Wahlberechtigten (§ 64 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes) ist berechtigt, bis spätestens einen Monat, an lehrgangsmäßigen Berusschulen(Anm.: richtig: Berufsschulen) bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Wahl der Elternvertreter dem Schulleiter Namen von Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule als Kandidaten für die Wahl bekanntzugeben. Der Vorschlag bedarf der Annahme durch den Vorgeschlagenen.

(2) Die gemäß Abs. 1 nominierten Kandidaten sind vom Schulleiter in ein Wahlverzeichnis aufzunehmen, welches unverzüglich in der Schule anzuschlagen ist.

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