Durchführung der Abwahl
§ 17
§ 7 (mit Ausnahme des die Ausschreibung an lehrgangsmäßigen Berufsschulen betreffenden Halbsatzes), § 9, § 10 Abs. 1 und § 11 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Worte „Wahl“ und „Wahlen“ jeweils die Worte „Abwahl“ und „Abwahlen“ treten. Die Stimmzettel haben der Anlage 3 zu entsprechen und den Namen sowie die Funktion des Abzuwählenden zu enthalten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)