Vollziehung
§ 25.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. hinsichtlich des § 2a Abs. 2 letzter Satz (Erstellung des Fachhochschul-Entwicklungs- und Finanzierungsplans) die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;
- 2. im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
(2) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweisungen auf andere Bundesgesetze sind Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2023
Gesetzesnummer
10009895
Dokumentnummer
NOR40257254
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