Datenschutz-Folgenabschätzungen
§ 23a.
Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die aufgrund des § 4 Abs. 11, des § 11, des § 13 Abs. 8 sowie des § 23 vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere weder die Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen noch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen müssen.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Gesetzesnummer
10009895
Dokumentnummer
NOR40237279
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)