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§ 20 FHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2012

Ungültigerklärung von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten

§ 20.

Die Beurteilung einer Prüfung sowie einer wissenschaftlichen Arbeit ist für ungültig zu erklären, wenn diese Beurteilung, insbesondere durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, erschlichen wurde. Die Prüfung, deren Beurteilung für ungültig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

10009895

Dokumentnummer

NOR40129984