Ungültigerklärung von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten
§ 20.
Die Beurteilung einer Prüfung sowie einer wissenschaftlichen Arbeit ist für ungültig zu erklären, wenn diese Beurteilung, insbesondere durch schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten im Sinne des § 2a Abs. 3 Z 2 bis 5 HS‑QSG, erschlichen wurde. Die Prüfung, deren Beurteilung für ungültig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Gesetzesnummer
10009895
Dokumentnummer
NOR40261610
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